Landschaftspflegerische Begleitpläne (LBP)

Ein Landschaftspflegerischer Begleitplan ist relmäßig erforderlich, wenn die Errichtung von Windenergieanlagen eine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen darstellt, welche die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes gemäß § 14 BNatSchG erheblich beeinträchtigt. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren von Windparks wird von uns standardmäßig auch ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) ausgearbeitet, welcher v a. der Konzeption und Begründung von Vermeidungs- und Verminderungs- sowie Kompensationsmaßnahmen dient.

Zu den ersten Beispielen für einen Windpark LBP gehörte der Auftrag der „Windpark Werbig GmbH", welche etwa 1,4 km nordöstlich von Werbig im überwiegend agrarisch genutzen Außenbereich drei Windkraftanlagen des Typs AN - Bonus 1 MW/54 mit einer Nennleistung von jeweils 1.000 kW errichtet hatte. Die Errichtung von Windkraftanlagen im Außenbereich gilt nach dem Brandenburgischem Naturschutzgesetz (§ 10 Abs. 2 Nr. 9) unabhängig ihres Umweltnutzens als Eingriff in Natur und Landschaft. Eingriffe in Natur und Landschaft sind zulässig, sofern sie nicht gegen Verbote von Schutzgebietsverordnungen verstoßen und sofern a) vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft unterlassen werden,b) unvermeidbare Beeinträchtigungen in angemessener Frist beseitigt oder ausgeglichen werden, c) nicht ausgleichbare Eingriffe durch Ersatzmaßnahmen kompensiert werden. Der Vollzug der Eingriffsregelung nach dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz richtete sich bei Windkraftanlagen nach dem Windkrafterlass des MUNR vom 24.05.1996 (WkErl). Dieser Erlass diente unter anderem dem Ziel, die Standortfindung bei Windkraftanlagen durch die Einteilung der Landesfläche in „Eignungs-", "Restriktions-" und „Tabubereiche“ zu beschleunigen. Der Windkrafterlass gab Berechnungsspannen zur Veranschlagung der Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen in den Eignungs- bzw. Tabubereichen vor. Die landschaftsplanerische Aufgabe des LBP bestand v.a. darin, die genannten Vorgaben auf Basis einer sorgfältigen Erhebung und Bewertung der ökologischen Bestandsituation nachvollziehbar auszufüllen.