Alle Fledermausarten sind gemäß § 10 (2) Nr. 11 BNatSchG streng geschützt und sind deshalb von großer Bedeutung für Eingriffsvorhaben. Für Fledermäuse gelten strenge Zugriffs- und Störungsverbote, die in § 42 BNatSchG aufgeführt sind.
Im Rahmen von Umweltverträglichkeitsstudien und Landschaftspflegerischer Begleitplanung untersuchen wir mit Unterstützung externer Spezialisten Jagdhabitate, Flugstraßen, Quartiere und die Migration von Fledermäusen in terrestrischen und aquatischen Lebensräumen. Die Untersuchungen beruhen sowohl auf Sichterfassungen als auch auf dem Einsatz von Bat-Detektoren und können nur zu bestimmten Jahreszeiten durchgeführt werden.